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OLG Frankfurt, 21.01.1993 - 1 UF 146/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 1610 Abs 2 BGB
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei Zweitstudium infolge Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen - Wolters Kluwer
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bei Zweitstudium infolge Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fortdauer der Unterhaltsberechtigung; Abschluß einer zweiten Berufsausbildung; Gesundheitlich bedingter Berufswechsel; Umschulung eines volljährigen Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1610 Abs. 2
Verfahrensgang
- AG Offenbach, 16.06.1992 - 314 F 127/91
- OLG Frankfurt, 21.01.1993 - 1 UF 146/92
Papierfundstellen
- FamRZ 1994, 257
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88
Finanzierung eines Hochschulstudiums
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.1993 - 1 UF 146/92
Darunter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen zumutbarer wirtschaftlicher Belastung der Eltern hält (BGHZ 107, S. 376, 379). - BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.1993 - 1 UF 146/92
Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall anerkannt, dass die Eltern eine Verpflichtung treffen kann, ihrem Kind eine weitere oder zweite Ausbildung zu finanzieren (BGHZ 69, S. 190, 194).
- OLG Koblenz, 28.02.2000 - 13 UF 566/99
Umfang des Ausbildungsunterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen …
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde die Notwendigkeit eines Berufswechsels aus gesundheitlichen Gründen nur dann zu einer Unterhaltspflicht der Eltern führen, wenn das Kind keine vorrangig wahrzunehmende Möglichkeit zu einer (finanzierten) Umschulung hat und es sich bei der zweiten Berufsausbildung um einen letztlich ebenbürtigen Beruf, nicht aber eine qualitativ völlig andere Ausbildung (Hauptschulabschluss-Lehre/Fachoberschule-Studium) handelt, was hier der Fall wäre (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 94, 257). - AG Weilburg, 13.06.1997 - 24 F 821/96
Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Unterhaltszahlungen; …
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